90-Tage-Regelung
Der nachfolgende Text gilt nur bis zum 8.4.2015. Für die Rechtslage nach diesem Datum ist eine Anpassung erforderlich, für die ich aktuell leider keine Zeit habe. Ich bitte um Verständnis.

 

Ein freundlicher Besucher meiner Homepage hat mich wegen des vorstehenden Hinweises auf folgendes aufmerksam gemacht:

In der EASA-FCL unter FCL.060(b)(1) Recent experience, die die 90-Tage-Regel beschreibt, gibt es ein Amendment AMC1 FCL.060(b)(1) mit dem Inhalt "When a pilot needs to carry out one or more flights with an instructor or an examiner to comply with the requirement of FCL.060(b)(1) before the pilot can carry passengers, the instructor or examiner on board those flights will not be considered as a passenger."

Vielen Dank Adrian! Auf Deutsch heißt das übrigens:

Wenn ein Pilot einen oder mehrere Flüge mit einem Fluglehrer oder Prüfer durchführen muss, um die Anforderungen der FCL.060(b)(1) zu erfüllen, bevor der Pilot Passagiere befördern kann, wird der Fluglehrer oder Prüfer an Bord dieser Flüge nicht als Passagier betrachtet.

 

Nach § 122 Abs. 1 S. 1 LuftPersV dürfen Piloten ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen Musters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden.

Tiefer Überflug Cessna

A

Eines ist klar: wer 90 Tage nicht fliegt, verliert nicht schon deshalb seine Lizenz. Er darf eben nur nicht sofort Fluggäste mitnehmen, sondern muß erst drei Starts und Landungen ohne Fluggast durchführen.

Nur spaßeshalber sei hier auf die verunglückte Formulierung der Bestimmung in § 122 Abs. 1 LuftPersV hingewiesen. Von wem die drei Starts und Landungen "ausgeführt wurden", wird nämlich aufgrund der überflüssigen Verwendung des Passivs verschwiegen. Selbstverständlich lesen alle in die Vorschrift hinein, daß derjenige die Bedingung erfüllen muß, der Fluggäste mitnehmen will.

B

Das Problem ergibt sich insbesondere aus folgender Konstellation: In vielen Vereinen ist die Winterpause länger als 90 Tage und zahlreiche Piloten sehen sich nun der Notwendigkeit ausgesetzt, die Voraussetzungen des § 122 LuftPersV zu erfüllen. Also rein in den Flieger, 3 Starts und 3 Landungen gemacht und alles ist wieder in Ordnung? Tja, so leicht ist das leider nicht. Viele Vereine verlangen - völlig zu Recht -, daß nach einer längeren Winterpause erst einmal ein sog. Checkflug in Begleitung eines anderen (erfahrenen) Piloten oder Fluglehrers gemacht wird.
Im Folgenden werden die Begriffe Checkflug und Überprüfungsflug synonym verwandt!

Aber wie soll das gehen, wenn man niemanden mitnehmen darf? Und genau hier setzt der Streit der Gelehrten ein, der zwischen zwei Positionen oszilliert. Nach der strengen Auffassung darf ohne weiteres überhaupt kein Dritter mitfliegen, nach der weiten Auffassung darf jeder, der im Besitz einer für das betr. Lfz. gültigen Lizenz ist, den Piloten begleiten. Eine vermittelnde Ansicht, die auch ich hier vertrete, hält es für richtig, daß ausschließlich ein Fluglehrer mitfliegen darf.

Für die (str)enge Meinung habe ich folgende Vertreter gefunden: Matthias Pöhlmann (www.luftrecht-info.de), der dem Fluglehrer den Mitflug nur gestatten will, wenn der Lizenzinhaber sich erneut als Schüler anmeldet oder beide einen Übungsflug zur Verlängerung der Lizenz absolvieren; ebenso Roland Winkler (fliegermagazin 07/2009).
Die weite Haltung nehmen etwa Wolfgang Hirsch (German Aviation News 3/2009, S. 4), Elmar Giemulla (Schreiben der AOPA vom 4.11.2009) und Frank Dörner in aerokurier ein.
Die vermittelnde Auffassung vertreten das Bundesministerium für Verkehr (Schreiben vom 7.9.2009, Az.: 6171.2/0); ihm folgend das Thüringer Landesverwaltungsamt (Schreiben vom 24.2.2010, Az.: 520.3.40) und ein Unbekannter Autor in fliegermagazin 07/2005.

Im Einzelnen:

(1)

Darf sich ein Lizenzinhaber, der 90 Tage nicht geflogen ist, von einem Fluglehrer begleiten lassen? Oder m.a.W.: Darf ein Fluglehrer den Lizenzinhaber nach der Winterpause "überprüfen"?

Die Antwort lautet m. E. schlicht und eindeutig: JA.

Nach § 4 Abs. 4 LuftVG gilt nämlich bei Übungsflügen mit Fluglehrer dieser ohnehin als verantwortlicher Pilot.

Daß der "Überprüfungsflug" ein Übungsflug ist oder jedenfalls als solcher deklariert werden kann, dürfte eigentlich nicht ernsthaft zu bestreiten sein.

Anflug Erfurt 28 Anderer Ansicht scheinen aber die o. g. Vertreter der strengen Auffassung zu sein. Sie erachten offenbar den Checkflug als Ausbildungsflug, weshalb sie den Lizenzinhaber wieder zum Schüler machen und ihn zwingen wollen, eine Schülermeldung im Verein abzugeben. Diese Auffassung halte ich für kaum vertretbar, aber zumindest für äußerst unpragmatisch. Ganz abgesehen davon, daß nach dieser Auffassung die bloße Abgabe einer Schülermeldung nicht reichen dürfte. Man lese nur im § 24 LuftVZO nach, welche Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden müssen, damit eine Ausbildung begonnen werden darf. Eine solche Lösung verbietet sich m.E. auch deshalb, weil ein Lizenzinhaber - so weit seine Lizenz reicht - kein Schüler mehr sein kann und als solcher auch nicht fingiert werden kann (abgesehen davon, daß dies nach den folgenden Erwägungen gar nicht erforderlich ist). Eine vergleichbare Bewertung liegt auch der Bestimmung des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LuftVG zugrunde, wonach demjenigen, der bereits eine Lizenz hat, keine solche Lizenz mehr erteilt wird.

Die Gegenauffassung dürfte übersehen, daß die Begriffe Übungsflug und Ausbildungsflug keineswegs identisch sind. Auch das LuftVG verwendet beide Begriffe und zeigt damit, daß eine Differenzierung angebracht ist. Der Begriff Ausbildungsflug wird - wenn auch an entlegener Stelle - in § 31b Abs. 4 S. 2 Bst. c LuftVG eingesetzt, während in § 4 Abs. 4 LuftVG zweimal von Übungsflug gesprochen wird.

Der Begriff "Übungsflug" ist nicht mit dem Begriff "Ausbildungsflug" gleichzusetzen. Ausgebildet werden kann nur derjenige, der noch nicht im Besitz der Lizenz ist, die er erwerben will. Alles andere ist übrigens Fortbildung. Übung setzt aber nicht zwingend voraus, daß der Übende sich in Ausbildung befindet. Üben kann nämlich nicht nur der Schüler , sondern auch der bereits fertig Ausgebildete; selbst der Meister seines Faches wird immer wieder üben (um Meister zu bleiben). Ein Übungsflug kann daher auch von jemandem unternommen werden, der bereits die Lizenz hat. Das zeigen ja nun die §§ 4 Abs. 2, 41 Abs. 3, 45 Abs. 2 LuftPersV mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit.

Daß ein Übungsflug ein Flug ist, bei dem (auch) ein Lizenzinhaber mit Fluglehrer fliegt, ergibt sich spätestens aus § 4 Abs. 2 S. 2 LuftPersV oder entsprechenden Bestimmungen zum Lizenzerhalt, wonach bekanntlich ein "Übungsflug mit Fluglehrer" absolviert werden muß. Nirgendwo steht aber geschrieben, daß es neben diesen (vorgeschriebenen) Übungsflügen keine anderen, freiwilligen Übungsflüge geben dürfte. Dafür spricht auch § 124 Nr. 1 LuftPersV, wonach sich der Fluglehrer die Flugzeit bei vorgeschriebenen Übungsflügen in sein Flugbuch schreiben kann.

Entgegen meiner früheren Äußerungen an dieser Stelle vertrete ich nach nochmaliger Überlegung die Auffassung, daß sich der Fluglehrer auch die Flugzeit für freiwillige Übungsflüge ins persönliche Flugbuch eintragen kann. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 124 LuftPersV, weil es eben an der Voraussetzung des "vorgeschriebenen" Übungsfluges fehlt. Zum vorgeschriebenen Übungsflug wird der Checkflug m.E. nicht dadurch, daß die Vereinsregeln ihn verlangen. Es dürfte aber insoweit bei dem allgemeinen Grundsatz bleiben, daß sich der verantwortliche Pilot die Flugzeit notieren kann, also der Fluglehrer. Sollte man - was ebenfalls naheliegt - zu einer Gesetzeslücke kommen, müßte man eine Analogie ziehen, die wohl allerdings zum gleichen Ergebnis käme.

Nachtrag (eingefügt am 05.10.2010): Daß sich der Fluglehrer den Übungsflug als Flugzeit in sein Flugbuch eintragen darf, heißt nicht, daß der Lizenzinhaber sich diesen Flug nicht gutschreiben dürfte. Auch er kann sich (fast möchte man sagen: selbstverständlich) den Flug in seinem Flugbuch gutschreiben. Das folgt einmal aus § 120 Abs. 1 Satz 1 LuftPersV, läßt sich zum anderen aber auch bspw. aus § 4 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV schließen, weil die Flugstunde, die der Lizenzinhaber als Übungsflug mit Fluglehrer absolviert, eine der 12 Flugstunden ist, die er (nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LuftPersV) nachweisen muß. Schließlich folgt dies auch daraus, daß der Fluglehrer die Übungsflüge im Flugbuch des Lizenzinhabers bestätigen sollte, in manchen Fällen sogar zwingend muß (§ 120 Abs. 1 Satz 4 LuftPersV).

Keinesfalls sind aber juristische Verrenkungen nötig, wie sie etwa vom Justiziar des Luftsport-Verbandes Bayern im Beitrag "Rechts-Tücken nach der Winterpause" segelfliegen 2/2010 S. 12 [13] vorgeschlagen werden. Danach soll nämlich der Halter bestimmen, daß der "... Ausbilder bei Überprüfungsflügen der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist ..." Eine solche Bestimmung durch den Halter ist zwar nach § 2 Abs. 3 LuftVO möglich, aber - wie gezeigt - wegen § 4 Abs. 4 LuftVG überflüssig.

Nur vorsichtshalber sei darauf hingewiesen, daß der Checkflug als Übungsflug nach § 4 Abs. 4 LuftVG keine ganze Stunde dauern muß, weil es sich eben nicht um einen Flug zum Lizenzerhalt handelt. Allerdings wäre es durchaus möglich, wenn dies zeitlich paßt, den Übungsflug auf eine Stunde auszudehnen, um so zugleich eine Voraussetzung zum Lizenzerhalt (etwa nach § 4 Abs. 2 S. 2 LuftPersV) zu "erschlagen". Keiner kann auch daran gehindert werden, den Übungsflug zum Lizenzerhalt nicht öfter als vorgeschrieben (alle 2 Jahre) zu unternehmen. Wer clever ist, macht in jedem Jahr zu Saisonbeginn einen einstündigen Übungsflug mit Fluglehrer. Vor allem solche Flieger, die nur die Mindestflugzeit oder wenig mehr schaffen, sind damit gut beraten.

Wer sich noch eingehender mit dieser Problematik auseinandersetzen will, lese meinen beiden im Magazin segelfliegen veröffentlichten Leserbriefe zu dieser Problematik

Leserbrief Nr. 1

Leserbrief Nr. 2 - Eine Replik zu der Stellungnahme, die zwei Rechtsanwälte auf meinen Leserbrief Nr. 1 abgegeben haben. Die Stellungnahme der Rechtsanwälte darf ich leider aus urheberrechtlichen Gründen hier nicht wiedergeben.

Und wer es immer noch nicht glaubt, kann ja im Grabherr, Reidt, Wysk, dem Standardkommentar zum LuftVG nachschauen. Dort schreibt Sennhenn unter Rn. 115 zu § 4 LuftVG: "Darüber hinaus findet § 4 Abs. 4 auch auf Übungsflüge von Inhabern einer Erlaubnis oder Berechtigung Anwendung, etwa (Anm.: "etwa", also nicht einzig und allein!) um die Klassen- oder Musterberechtigung verlängern zu können bzw. um die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte aus der Lizenz zu erhalten"

(2)

Darf sich der Lizenzinhaber, der 90 Tage nicht geflogen ist, von einem anderen Lizenzinhaber (erfahrener Pilot) begleiten lassen?

Die Antwort lautet schlicht und eindeutig: NEIN.

Allein der verantwortliche Lfz-Führer darf das Lfz. bedienen. Ein weiterer Lizenzinhaber an Bord ist ein nicht erlaubter Fluggast, der keinerlei Befugnis hätte, in die Steuerung des Lfz. einzugreifen. Das ergibt sich ohne Weiteres aus § 2 Abs. 2 und 3 LuftVO:

(2) Luftfahrzeuge sind während des Flugs und am Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas anderes bestimmt hat.

(3) Sind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs berechtigte Luftfahrer an Bord, ist verantwortlicher Luftfahrzeugführer, wer als solcher bestimmt ist. Die Bestimmung ist vom Halter oder von seinem gesetzlichen Vertreter, bei einer juristischen Person von dem vertretungsberechtigten Organ zu treffen. Den nach Satz 2 Verpflichteten steht gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit betraut ist, die Bestimmung nach Satz 1 in eigener Verantwortlichkeit zu treffen.
Schon daraus ergibt sich: ES KANN NUR EINEN GEBEN!

Landung in der Dämmerung Deshalb erachte ich die Ansicht, wonach auch ein x-beliebiger zweiter Lizenzinhaber beim Überprüfungsflug mitfliegen dürfte, für schwer oder gar nicht vertretbar. Aus dem von dieser Meinung angeführten § 32 LuftBO läßt sich jedenfalls nichts herleiten. Dort steht gerade nicht, wie die Zusammensetzung der Flugbesatzung geregelt ist. In § 32 Abs. 1 LuftBO heißt es vielmehr:

"Die Zusammensetzung der Flugbesatzung eines Luftfahrzeugs muß mindestens den im Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Forderungen entsprechen."

Ich kann nur allen Lizenzinhaber empfehlen, nicht auf diese Auffassung zu hören. Ganz erhebliche Bauchschmerzen bekomme ich insbesondere, wenn ich folgenden Satz lese: "der erste Pilot bleibt auch beim Eingreifen des anderen der verantwortliche Luftfahrzeugführer." Ein Eingreifen des zweiten wäre nach meiner Auffassung schlicht unzulässig. Fliegt ein verantwortlicher Pilot darf eine neben ihm sitzende Person nur unter ganz engen Voraussetzungen in die Steuerung eingreifen. Kommt es wegen eines Eingreifens des Nebenmannes, ohne daß diese Voraussetzungen vorliegen, zu einem Unfall, so möchte ich nicht in der Haut des Nebenmannes stecken (auch wenn er überlebt).

Leider wollen sich einige Journalisten offenbar nicht tiefgreifend mit dem Problem beschäftigen. Sie suchen sich die angenehmste Auffassung heraus und propagieren diese - möglicherweise auch im Bestreben, den Lesern nur für sie gute Nachrichten zu verkaufen. So wird bspw. im Magazin aerokurier (Heft 6/2011, S. 58) unreflektiert auf die Auffassung von Hirsch Bezug genommen, was mich zu folgendem Leserbrief Nr. 3 veranlasst hat.

(3)

Darf ein Fluglehrer, der seinerseits 90 Tage nicht geflogen ist, einen Ausbildungsflug mit Schüler oder einen Übungsflug mit Lizenzinhaber durchführen?

NEIN!

Sowohl bei einem Übungsflug wie bei einem Ausbildungsflug ist der Fluglehrer verantwortlicher Lfz.-Führer. Auch er muß deshalb die Voraussetzungen des § 122 LuftPersV erfüllen. Zwar können Flugschüler bzw. zu überprüfende Lizenzinhaber schlecht als Fluggäste bezeichnet werden. An dieser Stelle halte ich aber eine analoge Anwendung des § 122 Abs. 1 LuftPersV für angebracht. Wenn der Fluglehrer einen Fluggast mitnehmen wollte, müßte er zweifellos erst drei Starts und Landungen alleine absolvieren. Bei einem Flugschüler und einem zu überprüfenden Lizenzinhaber muß dies aber gleichermaßen gelten, weil auch sie sich dem Fluglehrer anvertrauen.

Nur für Juristen: Die für eine Analogie erforderlicher Gesetzeslücke ist gegeben und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte habe ich soeben dargestellt. Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 122 Abs. 1 LuftPersV - es soll eine hinreichende Routine gewährleistet werden, bevor der Pilot es zulassen darf, daß sich ihm Dritte mit Leib und Leben anvertrauen - dürfte die Analogie berechtigt sein.

C

Die von mir hier vertretenen Auffassungen dürften allesamt mit der Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) übereinstimmen. Mir liegt jedenfalls ein Schreiben des BMV vom 7.9.2009 an das Innenministerium von Baden-Württemberg (Az.: 6171.2/0) vor, das sich sicherlich so verstehen läßt.

Im nachfolgenden Punkt teile ich die Auffassung des BMV jedoch nicht (wobei ich mir nicht sicher bin, ob das BMV das wirklich so gemeint hat):

Muß der Lizenzinhaber, wenn er beim Übungsflug mit Fluglehrer drei Starts und Landungen absolviert hat, weitere drei Starts und Landungen alleine durchführen?

Eigentlich NEIN, ich empfehle es dennoch!

Aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 1 LuftPersV ergibt sich nur, daß der Lfz.-Führer Fluggäste nur dann mitnehmen darf, wenn (von ihm) innerhalb der letzten 90 Tage drei Starts und Landungen ausgeführt wurden. Auch wenn ein Fluglehrer als dann verantwortlicher Pilot mitfliegt und nicht in die Steuerung eingreifen muß, hat der Betreffende die Starts "ausgeführt". Daß er sie ohne Begleitung ausgeführt haben muß, bestimmt § 122 LuftPersV nicht. Auch hier wieder zeigt sich die eingangs schon bemängelte Formulierung. Richtigerweise müßte § 122 Abs. 1 LuftPersV lauten:

Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer dürfen ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, nur führen, wenn sie innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen Musters, der Art des Luftsportgerätes als allein verantwortliche Luftfahrzeugführer ausgeführt haben.

D

Was soll sein, wenn ein Werkstattflug vom Lfz.-Wart nach der Winterpause durchgeführt werden soll?

Regelmäßig ist es so, daß das Lfz. während der Winterpause eingehend gewartet wird. Als Werkstattflüge werden Flüge bezeichnet, die ein Wart nach Wartungs- oder Reparaturmaßnahmen durchführt. Wenn es sich dabei um einen nach § 11 Abs. 1 LuftBO vorgeschriebenen Prüfflug handelt, ergibt sich aus § 11 Abs. 2 LuftBO, wer mitfliegen darf. Wenn es sich um einen (oft auch vereinsintern) angeordneten Werkstattflug handelt, gilt eigentlich das oben Gesagte. Ein solcher Flug hat seinen Grund auch darin, daß der Wart es selber ausbaden soll, wenn er bei der Wartung nicht sorgfältig gearbeitet hat. Damit verträgt sich aber nicht, daß ein Fluglehrer mitgenommen wird (es sei denn dieser läßt sich darauf ein).

Ich empfehle für diesen Fall folgendes: Man befreit - vereinsintern - die Warte vom Zwang, einen Checkflug machen zu müssen. Meistens sind es sowieso erfahrene Flieger. Überhaupt sollte man Piloten mit einer Flugerfahrung von mindestens 500 Stunden von der Notwendigkeit eines nachwinterlichen Checkfluges freistellen.

E

Gilt das oben Gesagte auch für Inhaber von JAR-FCL-Linzenzen?

JAR-FCL 1.026 (a) lautet:

(a) ein Pilot darf als verantwortlicher Pilot ... auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage mindestens drei Starts und Landungen als steuernder Pilot auf einem Flugzeug desselben Muster/derselben Klasse ... durchgeführt hat. Greifvogel

Der gegenüber § 122 LuftPersV deutlich modernere Wortlaut macht die Angelegenheit nur bedingt einfacher. Der Begriff "steuernder Pilot" ist nicht gleichzusetzen mit dem des "verantwortlichen Piloten" Schon daraus geht hervor, daß die Bestimmung in JAR-FCL 1.026 (a) keinen Alleinflug verlangt. Wer nicht als Fluggast befördert wird, darf also mitfliegen. Trotz der anderslautenden Formulierungen gelten aber nach meinem Dafürhalten die oben zu § 122 LuftPersV dargestellten Grundsätze gleichermaßen. Sinn und Zweck der beiden Regelungen sind identisch.

Bei 1.026 (a) wird noch deutlicher, daß auch 3 Starts und Landungen mit einem Fluglehrer genügen, um der Bestimmung gerecht zu werden. Der Lizenzinhaber muß das Lfz. nur steuern. Er muß nicht verantwortlicher Pilot sein. Umgekehrt heißt das aber auch, daß ein Start oder eine Landung mit Fluglehrer dann nicht zählen, wenn dieser in die Steuerung eingreifen mußte. Dann nämlich hat der Lizenzinhaber das Flugzeug nicht mehr gesteuert, sondern der Fluglehrer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ende des Textes (90_tage_regel.html - 05.04.14)