Einhalten der Platzrunde

(Stand: 30.05.2011. Mit einem Nachtrag vom 30.04.2012 s. u.!)

Im Magazin aerokurier Heft 6, S. 36 f beschwert sich die Autorin Renate S. über einen Erlass der Bezirksregierung in Düsseldorf. Mit diesem Erlass habe die Bezirksregierung

a) festgelegt, daß die Flugplatzgesellschaft Bonn-Hangelar die Nutzer des Flugplatzes zu unterrichten habe, daß die Einhaltung der Platzrunde verbindlich vorgeschrieben sei und Abweichungen nur unter bestimmen Umständen zulässig seien;

b) erklärt, daß sie einen Schwankungskorridor von jeweils 150 Metern seitlich zugrundelege und die Einhaltung dieses Korridors überwachen werde;

c) angekündigt, im Falle von Überschreitungen prüfen zu wollen, ob nachvollziehbare Gründe hierfür vorgelegen hätten.

Der Artikel steht zwar im Einklang mit anderen publizistischen Verlautbarungen (etwa Pilot und Flugzeug ), ist aber - wie diese anderen Verlautbarungen auch - nicht nur in psychologischer und journalistischer Hinsicht, sondern auch rechtlich betrachtet einigermaßen bedenklich.

Sonnenuntergang und Kondenzstreifen Journalistisch verwerflich und unethisch empfinde ich den Artikel zunächst deshalb, weil die Verfasserin den Beamten, der den Erlass unterzeichnet hat, mit vollem Namen nennt und damit als Objekt ihrer Aggression regelrecht an den Pranger stellt. Der Beamte hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "im Auftrag" seiner Behörde gezeichnet, so dass seine Person nicht von Bedeutung ist. Handelnder ist die Bezirksregierung; sie sollte - wenn überhaupt - angegriffen werden. In diesem Zusammenhang sollte es auch keinerlei Rolle spielen, dass der Beamte - wie die Autorin schreibt - "übrigens kein lizenzierter Pilot" ist. Ob jemand luftrechtlichen Sachverstand hat, hängt nicht davon ab, ob er selbst Pilot ist oder nicht. Das beweist die Autorin umgekehrt in ihrer eigenen Person, wie gleich noch zu zeigen sein wird. Wollte man für die Beurteilung luftrechtlicher Fragen stets voraussetzen, dass der Beurteiler selbst Pilot ist, könnte man Rechtsstreitigkeiten im Luftrecht bspw. nicht mehr vor Gericht tragen, weil die allermeisten Richter ebenfalls keine Pilotenlizenz besitzen. Für uns als Piloten wäre es zwar wünschenswert, wenn alle Entscheider in den Luftfahrtbehörden Piloten wären. Aber: audiatur et altera pars. Die Anwohner von Flugplätzen und andere negativ von der Luftfahrt Betroffene sehen das sicherlich ganz anders.

Psychologisch verfehlt scheint mir der Artikel deshalb zu sein, weil die Autorin mit ihrem Artikel den Eindruck erweckt, man solle - wie manch anderer Privatpilot leider auch - nach dem unsäglichen Motto handeln: Festlegungen und Gesetze im Luftrecht sind nur unverbindliche Vorschläge, wie man es auch machen könnte. Sie bringt damit alle diejenigen gegen die private Luftfahrt auf, die schon immer der Auffassung sind, dass die private Luftfahrt aus dem Luftraum zu verschwinden hat, weil sich ihre Mitglieder nicht genau an die Bestimmungen halten. Nach solchen Beiträgen muss sich keiner wundern, wenn der Ruf nach dem Gesetzgeber laut wird, er möge doch bitte gesetzlich noch deutlicher festlegen, dass die blaue Linie einzuhalten ist. Da kann man fast von Glück reden, dass das Magazin aerokurier vermutlich ausschließlich von Piloten gelesen wird (und vielen von ihnen redet die Verfasserin möglicherweise wohlfeil nach dem Mund).

Rechtlich dürfte die Auffassung von Renate S. nicht haltbar sein. Sie meint, "der Strich auf der Sichtsanflugkarte" (Anm.: seit vielen Jahren gilt übrigens der Begriff Sichtflugkarte, weil sie nicht nur den An-, sondern auch den Abflug regelt) gelte "lediglich als Orientierungshilfe für Piloten wie für Behörden". Ihre Analyse der einschlägigen NfL 37/00 ergibt: "Da ist nirgendwo die Rede von einem verbindlichen Flugweg." Abweichungen von der eingezeichneten Platzrunde seien wegen des hohen Flugverkehrs in Bonn-Hangelar an der Tagesordnung.

Nach meiner Auffassung greift die Analyse der Autorin und jenen, denen sie sich angeschlossen hat (oder umgekehrt) - offenkundig - zu kurz. In Nummer 1 Absatz 4 der NfL II 37/00 (78.456 Bytes) heißt es:

"Wesentliche Inhalte der Regelungen des Flugplatzverkehrs werden im Luftfahrthandbuch VFR als Karten (Sichtflugkarte, Flugplatzkarte) bzw. in Textform veröffentlicht."

Es muss nicht gesondert betont werden, dass rechtlich verbindliche Festsetzungen nicht nur in Textform getroffen werden können. So sind beispielsweise auch Verkehrsschilder oder das Handzeichen eines den Verkehr regelnden Polizisten selbstverständlich verbindlich, obwohl insoweit kein Wort geschrieben oder gesprochen wird.

Nummer 3.1 besagter NfL lautet:

Die veröffentlichten Flugbetriebsregelungen sind entsprechend § 22 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO zu beachten und daher grundsätzlich verbindlich.

Abweichungen hiervon sind insbesondere aus meteorologischen, verkehrsbedingten und technischen Gründen oder aufgrund der Leistungsmerkmale des Luftfahrzeuges zulässig.
Weil das so ist, lasse ich auch ein Gegenargument nicht gelten, das werbewirksam etwa von der Internetseite Pilot und Flugzeug vertreten wird ( Pilot und Flugzeug ). Das geht etwa wie folgt: Die Anordnung einer Schwankungsbreite von 150 Metern seitlich der Platzrundenlinie sei schon deshalb Unfug, weil man das mit bestimmten Flugzeugen (genannt werden Grumman AA5A und Cheyenne I) gar nicht schaffen könne. Dieses Argument verkennt die Ausnahmen, die auch die Bezirksregierung Düsseldorf selbstverständlich gelten lässt. Mögen die Protagonisten doch mal genau hinschauen: Abweichungen sind ... aus technischen Gründen oder aufgrund der Leistungsmerkmale des Lfz zulässig (s.o.).

Und § 22 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO erklärt:

(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,

1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung; insbesondere die nach § 21a getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs, zu beachten;

Wie man angesichts dieser für Normen verhältnismäßig klaren Aussagen zu der Ansicht gelangen kann, der Strich in der Sichtflugkarte sei lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe, ist mir - ehrlich gesagt - schleierhaft. Selbstverständlich ist auch der blaue Strich, der die Platzrunde markiert, eine grundsätzlich verbindliche Festsetzung, die eben nur ausnahmsweise, insbesondere in den genannten Fällen (Wetterbedingungen, verkehrsbedingte und technische Gründe etc.), nicht befolgt werden muss. Wenn die Bezirksregierung Düsseldorf (nicht ein einzelner Beamter!) festlegt, dass An- und Abfliegende grundsätzlich (also wenn nicht flugbetriebliche Ausnahmegründe vorliegen) einen Schwankungskorridor von jeweils 150 Metern seitlich der Platzrundenlinie einhalten müssen, dann ist das meines Erachtens überhaupt nichts Bemerkenswertes. Denn eine solche Schwankungsbreite muss ohnehin eingehalten werden. Sofern kein Ausnahmegrund vorliegt, hat der Pilot auf dem durch die Linie markierten Flugweg zu bleiben. Das ist allenfalls für Anfänger ein Problem und grundsätzlich ohne große Schwierigkeiten möglich. Und wenn betriebliche Ausnahmegründe vorliegen, geht es eben nicht.

Zum Schluss ihres Beitrags zieht die Verfasserin eine vermeintliche Trumpfkarte und zitiert die rechtliche Stellungnahme eines Luftfahrtsachverständigen. Man kann diese Stellungnahme auf den Seiten der AOPA ( (hier klicken) ) finden. Dort wird tatsächlich ausgeführt, daß eingezeichnete Platzrunden "ohne Bedeutung im Sinne des Gesetzes" sind. "Die Nichtbeachtung des Strichs allein kann nicht Gegenstand eines Bußgeldverfahrens sein." Jeder möge sich selbst eine Meinung über diese rechtliche Stellungnahme bilden. Ich halte die Stellungnahme für ein Produkt, bei dem der Wunsch (den Piloten und möglicherweise sich selbst etwas Gutes zu tun) der Vater des Gedanken war. Ich rege an, der Auskunft von Herrn Barenberg zumindest Mißtrauen entgegenzubringen. Die Abweichung von der Platzrunde kann m.E. sehr wohl eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Nr. 26 LuftVO sein. Diese Bestimmung lautet:

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...

26. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder 4 über den Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung ... zuwiderhandelt;

Flugplatz Sömmerda Sie ist es sicherlich dann, wenn der Pilot ohne jeglichen Grund deutlich von der vorgeschriebenen [sic!] Platzrunde abweicht.

Ich verstehe, dass Fliegermagazine so schreiben müssen. Sie müssen sich auflagenbedingt bei den Piloten einkratzen, wie man hier in Thüringen sagt. Sie müssen sich als Kämpfer für die Freiheit der Privatluftfahrt gerieren. Aber in diesem Fall ist es gefährlich. Für all diejenigen, die der Verfasserin glauben und in der Platzrunde "frei nach Schnauze" fliegen.

Zum Schluss möchte ich die Verfasserin imitieren und eine Trumpfkarte ziehen. Ich glaube, dass auch Rechtsanwalt Barenberg seine rechtliche Stellungnahme überdenken würde, wenn er diese Karte gekannt hätte. Auf der Karte steht in Großbuchstaben "RECHTSPRECHUNG UND LITERATUR". Ich zitiere aus einem Urteil des Bay. VGH v. 31.10.2006, das seinerseits auf weitere Quellen verweist:

... die auf § 21a Abs. 1 Sätze 1 und 2 LuftVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl I S. 580) gestützte Regelung für die Durchführung des Flugverkehrs in Form der Festlegung der Platzrunde (vgl. § 21a Abs. 2 Satz 1 LuftVO) ist eine für die betroffenen Luftfahrzeugführer verbindliche konkrete Anordnung (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO) der zuständigen Behörde für die luftverkehrliche Benutzung des Verkehrslandeplatzes ... . Bei dieser hoheitlichen luftaufsichtsrechtlichen Maßnahme handelt es sich somit um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BayVGH vom 30.11.1993 NVwZ-RR 1995, 114/115; OVG NRW vom 22.1.1997 Az. 20 D 73/96.AK -Juris-DokNr. MWRE298008017; Giemulla in Giemulla/Schmid, Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 2 Luftverkehrsverordnungen, Stand: Februar 2006, RdNr. 2 zu § 21a; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Stand: Mai 2006, RdNr. 10 zu § 29).

Nachtrag:

(Stand 30.04.2012)

Rund ein Jahr später ist das Thema erneut Gegenstand der Berichterstattung im aerokurier (Heft 5/2012, Seite 30). Dieses Mal wird darüber berichtet, dass die Flugplatzgesellschaft sich ein Lasergerät angeschafft hat, um die "Platzrundensünder" dingfest zu machen. Es ist erfreulich, dass die hiergegen geäußerte Kritik den Rahmen des Sachlichen und Unangemessenen dieses Mal nicht überschreitet. Der eigens zitierte "Rechtsanwalt und Luftrechtsspezialist" folgt übrigens in der Sache meinen obigen Ausführungen.

Da der Artikel selbst vermutlich nicht von Juristen geschrieben wurde, kann man auch über kleinere Fehler hinwegsehen. Schon im ersten Satz heißt es, die Bezirksregierung Düsseldorf hätte der Platzrundenführung "kurzerhand verbindlichen Charakter verliehen". Der aufmerksame Leser des obigen Artikels wird natürlich gemerkt haben, dass die Bezirksregierung wohl nur auf den verbindlichen Charakter "hingewiesen" hat. Die verbindliche Festlegung war schon mit der jeweiligen Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) getroffen worden.

Ganz unwidersprochen lassen kann ich auch die im aerokurier dargestellte Expertenmeinung leider nicht. Nach ihr sei ein Bußgeldbescheid, der dem Piloten das Abweichen von "abstrakten Abweichungskorridoren" (m.E. sind die Korridore mit 150 m beiderseits der eingezeichneten Linie ganz konkret festgelegt) zum Vorwurf machen würde, mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Kontext des Artikels wird den Piloten suggeriert, dass sie sich in Bonn/Hangelar keinerlei Sorgen haben müssten, wenn sie die Platzrundenführung nicht einhalten. Das wäre aber ein Trugschluss. Wird ein Verstoß mit Hilfe des Radargeräts (beweisbar) festgestellt, dann wird der Pilot wohl beweisen müssen, dass eine Ausnahme vorlag, warum er sich nicht an der Platzrundenführung halten konnte. Natürlich können die Piloten im Rechtsstreit versuchen, die Messung des Radargeräts anzugreifen. Erfahrungen aus dem Straßenverkehr gibt es dazu genug. Aber wenn das Gericht die Messung anerkennt und der Pilot keinen Grund für die Abweichung von der Platztrundenführung beweisen kann (Wetter, Verkehr, betriebsbedingte Sicherheit etc.), dann sieht es schlecht für ihn aus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ende des Textes (platzrunde_einhalten.html - 30.05.12)