Übungsflug

Inhaber für Lizenzen von motorisierten Flugzeugen müssen im Rahmen ihrer erforderlichen Flugleistungen einen Übungsflug mit Fluglehrer absolvieren. Das ergibt sich beispielsweise aus § 4 Abs. 2 S. 2 LuftPersV [PPL(A)] oder § 41 Abs. 3 S. 2 LuftPersV [PPL(C)-Klassenberechtigung TMG], wonach ein solcher Übungsflug innerhalb der letzten 24 Monate absolviert worden sein muß. Oder für Lizenzen nach JAR-FCL etwa aus Nr. 1.245 (c) (1) (ii) (C), wonach der Übungsflug mit Lehrberechtigtem allerdings in den letzten 12 Monaten absolviert worden sein muß.

Besitzt ein Pilot im Rahmen seiner Lizenz nach JAR-FCL KLassenberechtigungen für SEP und TMG, so fragen manche, ob er in beiden Klassen einen Übungsflug machen muß und wenn nicht, mit welcher Klasse er den Übungsflug abzuleisten hat.

Die ein oder andere Landesluftfahrtverwaltung scheint hier zu verlangen, daß der Übungsflug stets mit der angeblich höheren Klasse (also SEP) geflogen wird. Das wird damit begründet, daß Flugzeuge der Klasse SEP komplexer oder komplizierter seien, so daß es der Sicherheit diene, wenn auch auf dieser Klasse der Übungsflug absolviert werde.

Das aber ist falsch. Die gegenteilige Antwort ergibt sich unmittelbar aus den Bestimmungen der JAR-FCL selbst, und zwar aus Nr. 1.245 (c) (1) (iii). Alle erforderlichen Flugleistungen können alternativ oder kummulativ mit der einen und/oder anderen Klasse absolviert werden.

Übrigens: Es ist zwar nicht zwingend aber sehr empfehlenswert, den Übungsflug in der Klasse zu absolvieren, in der man die geringere Erfahrung hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ende des Textes (uebungsflug.html - 27.07.10)