Mängel im aktuellen PPL-Fragenkatalog 2009(Zu den Fehlern in den beiden Vorauflagen des PPL-Fragenkatalogs aus den Jahren 2005 und 2002)Bevor ich zur Kritik komme etwas Erfreuliches. Man kann unter dem nachfolgenden Link nachsehen, ob sich am Fragebogenkatalog etwas geändert hatAch, es ist schon ein Trauerspiel mit dem PPL-Fragenkatalog, in der aktuellen Form in 3. Auflage vom Deutschen Aero Club e.V. herausgegeben. Er ist so fehlerhaft wie eh und je (wobei ich meine Kritik nur auf die Kapitel Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften sowie Flugfunk BZF Teil I und II beschränke). Einige wenige Fehler, die ich zu den Vorgängerversionen aufgezeigt habe (siehe unten), sind zwar beseitigt worden. Andere jedoch sind geblieben und - fast noch schlimmer - viele neue sind hinzugekommen. Im Hinblick auf den Zweck der Fragen sind die sprachlichen Mängel (etwa das grauselige Wort Inübungshaltung in Frage 371) harmlos. Besonders ärgerlich aber sind die unzähligen inhaltlichen, zum Teil gravierenden Mängel. Bevor ich zu den Fehlern im Einzelnen komme, einige allgemeine Bemerkungen:
6. Ein Verzeichnis der Flughäfen und sonstigen Flugplätzen ist in der a) ICAO-Karte enthalten. Das Wort "enthalten." will ich hier als "Fragerest" bezeichnen. Die Frage lautet im 2009er Katalog - ohne Fragerest:6. Ein Verzeichnis der Flughäfen und sonstigen Flugplätzen mit Zollabfertigung ist enthalten in der a) ICAO-KarteDas ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn und soweit diese Form der Fragestellung ein schnelleres Verstehen der Frage wie im Beispiel ermöglichen kann. In einigen Fällen (siehe etwa Fragen 19, 30, 38) ist die Umstellung gut gelungen. In vielen Fällen aber ist sie gründlich schief gegangen. Manchmal sind die Fragen jetzt nur sprachlich schief (etwa Fragen 23 und 24, 39; siehe dazu unten im Fehlerkatalog). In anderen Fällen erinnert die Diktion an die des kleinen grünen Männchens mit den langen spitzen Ohren im Krieg der Sterne ("Immer beachten Du mußt: Denken schwere Arbeit ist!"). Nehmen wir ein einfaches Beispiel aus Frage 53 Für die Einhaltung der Verfügung hat zu sorgen der A) Luftfahrzeugführer usw. Warum formuliert man nicht einfach wie folgt: Wer hat für die Einhaltung der Verfügung zu sorgen? A) Der Luftfahrzeugführer usw. Sprachlich Missglückt auch Frage 63 63. Der BFU (Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung) ist eine schwere Störung unverzüglich zu melden, die sich beim Betrieb eines Luftfahrzeugs im Ausland ereignet hat, verantwortlich dafür ist der A) Der Luftfahrzeugführer usw. |
Nummer der
Frage in 2009 |
Bemerkung |
9, 10, 32 |
Die Abkürzung "ARC" ist im Abkürzungsverzeichnis nicht erläutert! |
9 |
In der zutreffenden Antwort A) ist unter anderem das Wort "Nachprüfschein" ersetzt worden durch die Worte "gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC)". Das ist deshalb verfehlt, weil in der einschlägigen Bestimmung des § 20 LuftGerPV keine Änderung vorgenommen wurde. Dort ist nach wie vor vom "Nachprüfschein" die Rede. |
23, 24 |
bei einem "amtlichen Kennzeichen" kann es sich nicht um ein Flugzeug "handeln". Richtige Fragestellung: Trägt ein Luftfahrzeug das amtliche Kennzeichen D-ICAO, so handelt es sich um ein Deutsche Sprache, schwere Sprache! |
38 | Schon die Fragestellung ist verfehlt. Einen Nachprüfschein gibt es nicht mehr. Die Bescheinigung heißt seit 28.9.2008 ARC (Airworthiness Review Certificate, zu Deutsch: Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit). Außerdem ist die Frage auch deshalb falsch gestellt, weil der "Termin zur Jahresnachprüfung" für den Nachweis der Lufttüchtigkeit völlig unerheblich ist. Erheblich ist vielmehr, wie lange die Lufttüchtigkeit im ARC nachgewiesen ist. Erst wenn dieser "Termin" überschritten ist, darf das Lfz nicht mehr geflogen werden. |
39 |
Grammatisch richtige Fragestellung wäre: Bei Antritt eines Fluges wird festgestellt, daß der Drehzahlmesser eines Luftfahrzeuges nicht funktionstüchtig ist. Darf der Flug durchgeführt werden? |
40 |
Wie Frage 9 |
67 |
Was ist mit den Worten "in dieser Flughöhe" gemeint? (genau "2000 ft GND" oder "unterhalb 2000 ft GND"). Das heißt mit anderen Worten: wenn man die als richtig ausgewiesene Antwort B) ankreuzt und "unterhalb 2000 ft GND" verstanden hat, bringt man zum Ausdruck, daß man unter 2000 ft GND fliegen darf, wenn dort die Wolken berührt werden und eine Flugsicht von 1,5 km herrscht (was natürlich völliger Unsinn ist). Richtig muß die Antwort außerdem lauten: Ansonsten Wolken berührt werden oder die Flugsicht weniger als 1,5 km beträgt. Korrekt müssen Frage und (richtige) Antwort lauten: Flüge mit
motorgetriebenen Luftfahrzeugen im Luftraum G dürfen ausnahmsweise unterhalb
2000 ft GND durchgeführt werden, wenn in einer
Flughöhe von 2000 ft GND oder darüber unter anderem B) Wolken berührt werden und die Flugsicht weniger als 1,5 km beträgt |
95 |
Läßt sich die Frage 65 noch einigermaßen rechtfertigen, weil immerhin abgefragt wird, daß ein Pilot die Kunstflugberechtigung haben muß, um Kunstflug durchführen zu können, so ist dies bei Frage 95 nicht der Fall. Die dort abgefragte Kenntnis ist ausschließlich für den Erwerb der Kunstflugberechtigung erforderlich. Der "normale" Pilot muß doch nur wissen, daß er keinen Kunstflug durchführen darf. |
70 |
Man muß eigentlich nur die Frage, genauer deren zweiten Teil, und die erste Antwortmöglichkeit lesen, um zu wissen, mit welcher Sorgfalt gearbeitet wurde. Erforderlich hierzu ist neben dem Flugplan A)&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; ein Flugplan |
109 |
Hinter der zweiten Angabe von 5000 ft fehlt die Angabe MSL |
116-121 |
Irgendein Schlaumeier hat sich neue Fragen einfallen lassen. Leider hat er keine Quellenangabe beigefügt. |
123 |
Man traut seinen Augen kaum, aber die Antworten C) und D) beginnen mit einem Komma! (Das ist natürlich im Verbund mit der Fragestellung korrekt, aber es sieht einfach besch aus. Notfalls hätte man die Frage umformulieren müssen). |
169 |
Wer von FL 85 auf 4300 ft MSL sinkt, muß nach der angeblich richtigen Antwort C) QNH und den Code A/C 7000 einstellen Der zweite Teil ist streng genommen falsch, denn der Transpondercode muß bereits auf Code A/C 7000 eingestellt sein, weil diese Einstellung in Höhen über 5000 ft MSL zwingend vorgeschrieben ist. |
201 |
Unter 1) steht "Luftfahrzeug". Richtig wäre "Luftfahrzeugkennung". |
249 |
Der Hinweis "(beachte 1.090 JAR-FCL !)" in der Frage dürfte entbehrlich sein!! |
253 |
Die neuen Antworten c) und d) sind sprachlich total verunglückt (" als verantwortlicher Pilot oder Copilot als Pilot ") |
255 |
Bei der Quellenangabe fehlt § 86 LuftPersV |
259 |
Geänderte Antwort d) ist sprachlich verunglückt (" wenn er eine Überprüfung durch einen Prüfer erhalten hat" besser: "wenn er von einem Prüfer überprüft wurde") |
262 |
Die als richtig angegebene Antwort A) ist so nicht richtig. Über Wolkendecken reicht ein ADF nach Inkrafttreten des neuen FSAV (vom 26. November 2004, BGBl I 2004, 3093) nicht mehr aus! |
266 |
Völlig blödsinnige Einstellung eines Kommas vor Antwort D) |
272 |
Nach Verkündung der neuen FSAV (§ 4 Abs. 6) reicht ein ADF über Wolkendecken nicht mehr aus. Ein ADF ist als Alternative nur für Flüge bei Nacht im unkontrollierten Luftraum vorgesehen! |
282 |
Das Wort Benützung ist mir neu. Ist vielleicht Benutzung gemeint? |
299 |
Frage und Antwort passen nicht, bzw. verwechseln Betriebsstoffmenge und Betriebsstoffreserve. Gefragt wird nach dem Inhalt von § 29 S. 2 LuftBO. Als Antwort (D) steht nur der Inhalt von § 29 S. 1 LuftBO zur Verfügung. Jetzt ist sogar die sprachliche Gestaltung der Frage völlig schief. (" eine ausreichende Menge die ausreichend ist ") |
300 | Die als richtig angegebene Antwort ist unzutreffend, zumindest unvollständig. Die EU-Verordnungen 1592/2002, 1702/2003 und 2042/2003 sind geltendes Recht und greifen tief in das System der LuftGerPV ein. |
308 |
Muß heißen a)&xnbsp; der EASA / dem Luftfahrt-Bundesamt |
318 |
Zur alten Frage im 2005er-Katalog hatte ich darauf hingewiesen, daß sich die richtige Antwort A (genannt war das LBA) nicht aus den angegebenen §§ 7 und 11 Abs. 1 LuftVZO ergibt. Der Fehler ist zwar korrigiert. Aber die richtige Antwort ("Die zuständige Stelle") ist albern, weil sie nun wirklich gar nichts aussagt. |
333 |
Was sind VFRe-Bulletins? VFR steht für Visual Flight Rules. Die Abkürzung wird auch im Abkürzungsverzeichnis erklärt. Aber was bedeutet das kleine e hinter VFR??? Außerdem fällt das Wort Vierzehntagesrythmus ins Auge! Rythmus schreibt man Rhythmus. |
334 |
Nicht korrigiert: Die Antwort kann nicht eindeutig gegeben werden, weil sowohl a) als auch c) richtig sind. Auch Verkehrsflughäfen sind eben Flughäfen und damit nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 LuftVG Flugplätze! Selbst Antwort d) ist streng genommen nicht falsch! |
359 |
In der Quellenangabe befindet sich der überaus genaue Hinweis auf das "9. ÄndG zum LuftVG". Gemeint ist das 9. Änderungsgesetz. Mit diesem Gesetz wurde das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geändert. Mithin muß sich die erforderliche Information aus dem LuftVG ergeben. Der Verweis auf das 9. Änderungsgesetz ist nicht nur ungenau sondern mithin auch verfehlt! |
360, 361 |
In der Quellenangabe ist jeweils das Komma nach der letzten Paragraphenangabe entbehrlich |
372 |
Nach Frage müsste Komma statt Punkt stehen |
382 |
Nicht für den Fluggast (also für dessen Verhalten), sondern zu Gunsten des Fluggastes muß der Luftfrachtführer eine Haftpflichtversicherung abschließen. |
359 |
Die Quellenangabe "9. ÄndG zum LuftVG" ist in doppelter Hinsicht falsch. Erstens hätte man die Bestimmung im LuftVG nennen müssen, die durch das 9. ÄnderungsG geändert wurde. Zweitens stammt das 9. ÄndG aus einer Zeit vor 1980. In diesem Jahr ist das LuftVG neu bekannt gemacht worden, womit das 9. ÄndG zum LuftVG ohnehin hinfällig geworden ist. Die richtige Quelle wäre übrigens § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG gewesen, wenngleich sich dort die Antwort auf die gestellte Frage nicht ausdrücklich ergibt. |
360 |
Abgesehen von der verunglückten Formulierung stimmt die Quellenangabe nicht. Aus den §§ 4 und 5 LuftPersV ergibt sich für die Frage rein gar nichts. § 4 Abs. 5 LuftPersV ordnet lediglich an, daß für die Verlängerung der Lizenz&xnbsp; ein Tauglichkeitszeugnis erforderlich ist. Die Fragestellung bezieht sicht vielmehr auf § 26b LuftVZO, der für alle Lizenzen gilt. Aus der angegebenen Nr. 1.245 JAR-FCL ergibt sich ebenfalls nichts zur Frage.Richtig wäre das Zitat 1.025 (b) (1) JAR-FCL. |
362 |
Die Angabe "JAR-FCL 1" als Quellenangabe hätte man sich angesichts der Ungenauigkeit auch sparen können. |
370 |
In Antwort D) wird das §-Zeichen durch das Wort "Paragraphen" ersetzt. Das ist überflüssig und gegen die Konvention!! |
371 |
Aus der angegebenen Quelle (§ 4 ABs. 4 LuftVG ergibt sich gerade für den in der Frage vorausgesetzten Fall nicht, daß der Inhaber der gültigen Erlaubnis verantwortlicher Luftfahrzeugführer ist. Die richtige Quelle ist hier vielmehr § 2 LuftVO. Und welches Sprachgenie hat sich das Wort "Inübungshaltung" einfallen lassen? |
372 |
Die als Quelle angegebene 1 DV LuftPersV ist seit 1.2.2009 (!) nicht mehr existent (vgl. Verordnung zur Ergänzung und Anpassung der Anforderungen an Luftfahrer (LuftfAnfV) BGBl I 2009, 133). Richtig wäre vielmehr § 3 LuftPersV. |
375 |
Kann nicht eindeutig beantwortet werden, weil nicht vorgegeben ist, daß kein Verschulden im Spiel ist. Hat nämlich der Luftfahrzeugführer schuldhaft gehandelt, so haftet auch er. Allein aus der Formulierung "Bei dem Betrieb" läßt sich nicht zwingend folgern, daß hier nur nach der Gefährdungshaftung gefragt ist. |
381 |
Welch ein Sprachstil? Besser: Ein Luftfahrzeugführer führt einen Flug durch, bei dem die reinen Betriebskosten umgelegt werden. |
382 |
Die richtige Antwort "C) Luftfahrtunternehmen" ist falsch, zumindest aber ungenau. Das Gesetz spricht nur vom "C) Luftfrachtführer". Wie sich insoweit zutreffend aus Frage 381 ergibt, kann auch ein Pilot Luftfrachtführer sein. Es muß sich nicht um ein Unternehmen handeln. In Frage 378 wird hingegen die zutreffende Antwort Luftfrachtführer angeboten. |
383 |
Antwort und Quellenangabe sind falsch. Aus § 105 Abs. 1 LuftVZO ergibt sich nicht, daß der Halter die Versicherung abschließen muß! Indirekt ergibt sich vielmehr aus § 102 LuftVZO, das der Halter für Halterhaftpflichtschäden versichert sein muß. Die Versicherung kann aber auch ein Dritter (etwa der interessierte Eigentümer) als Versicherungsnehmer abschließen. Nur beim Luftfrachtführer ordnet das Gesetz in § 50 LuftVG an, daß er eine Versicherung abschließen muß, aber auch nicht für Haftpflichtschäden, sondern für Schäden, die Passagiere erleiden können. |
388 |
In Antwort A) und B) wurden die Währungseinheiten vergessen |
390 |
Früher Frage 370. Die Quellenangabe ist unvollständig! § 58 I LuftVG besteht aus 15 Nummern! Gemeint ist hier Nr. 1 i.V.m § 29 Abs. 3 S. 4f LuftVG |
391 |
Früher Frage 371. Erweitert wurde die (zutreffende) Antwort C). Früher "strafbar". Neu: "ordnungswidrig oder ggf. sogar strafbar" Falsch ist hier, daß in der Quellenangabe § 316 StGB gestrichen wurde. Die Strafbarkeit ergibt sich allein aus dieser Bestimmung. |
BZF 51 |
Randstrich fehlt. Eingestellte Änderung nicht ausgewiesen. |
BZF 213 |
Randstrich fehlt. Eingestellte Änderung nicht ausgewiesen. |
BZF 223 |
Randstrich fehlt. Eingestellte Änderung nicht ausgewiesen. |
BZF 222 |
Die als richtig angegebene Antwort A) ist so nicht richtig. Über Wolkendecken reicht ein ADF nach Inkrafttreten des neuen FSAV (vom 26. November 2004, BGBl I 2004, 3093) nicht mehr aus! |